Aktuelles aus Reichenbach
Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
Erstelldatum07.01.2024
Für das Jahr 2024 bleibt die Grundsteuer in Reichenbach unverändert
I. Steuerfestsetzung
Für alle Steuerschuldner, bei denen für das Jahr 2024 keine Änderung in der Steuerfestsetzung eingetreten ist, wird die Grundsteuer 2024 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes in der Fassung vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 965). Die Höhe des Grundsteuerbetrages ergibt sich aus dem Grundsteuerbescheid 2023 oder einem danach ergangenen Änderungsbescheid. Ein neuer Bescheid für 2024 ergeht nicht.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung im Reichenbacher Anzeiger die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen am Tage dieser Bekanntmachung ein Grundsteuerbescheid für das Jahr 2024 zugegangen wäre (§ 27 Abs. 3 GrStG).
Die Hebesätze wurden vom Gemeinderat durch die Hebesatzsatzung vom 23.11.2004, zuletzt geändert am 21.04.2015 beschlossen:
Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) 380 v.H.
Grundsteuer B (sonstige Grundstücke) 380 v.H.
Sollten die Grundsteuerhebesätze 2024 geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gem. § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.
II. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese, durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung, kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Reichenbach an der Fils, Hauptstr. 7, 73262 Reichenbach an der Fils oder beim Landratsamt Esslingen, Pulverwiesen 11, 73728 Esslingen am Neckar einzulegen. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer nicht aufgehoben.
Einwendungen, die sich gegen Feststellungen im Einheitswertbescheid oder im Grundsteuermessbescheid richten, sind beim zuständigen Finanzamt Esslingen geltend zu machen.
III. Zahlungshinweis
Die Grundsteuer 2024 wird mit den Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, die im zuletzt erteilten Bescheid festgesetzt wurden. Grundsteuerjahresbeträge bis zu 15,00 Euro werden am 15. August 2024 fällig. Grundsteuerjahresbeträge werden am 15. Februar 2024 und am 15. August 2024 zu je einer Hälfte fällig, wenn diese 30,00 Euro nicht übersteigen. Bei den Steuerpflichtigen, die nach § 28 Absatz 3 Grundsteuergesetz die jährliche Zahlungsweise nutzen, wird die Grundsteuer in einem Betrag am
1. Juli 2024 fällig. Alle Steuerzahler, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, bittet die Gemeinde Reichenbach an der Fils, spätestens bis zu den vorgenannten Zeitpunkten die fälligen Zahlungen zu entrichten, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.
Schnell, bequem, bargeldlos und vor allem ohne weiteren Kostenaufwand ist eine Zahlung per Lastschriftmandat möglich. Vordrucke können bei der Gemeinde Reichenbach an der Fils -Gemeindekasse oder unter den Rufnummern 07153/5005-29 angefordert werden. Auf der Homepage www.reichenbach-fils.de (Bürger-Service/Rathaus/Formulare und Anträge-Kämmerei) ist dieses ebenfalls abrufbar.
Auskünfte zur Grundsteuer erteilt Ihnen das Steueramt der Gemeindeverwaltung, Rathaus Zimmer 6, Frau Kazianka, Tel. 07153/5005-25.