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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Vereinigte Staaten von Amerika

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Antragstellung in Service BW
Blick auf Rathaus und Rathausplatz

Information zur Grundsteuerreform

Neu zu berechnende Grundsteuer - ab 01.01.2025

Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz gilt ab dem 1. Januar 2025 als Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wird sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden  2025 auswirken.

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer B (letztlich für alle bebauten und unbebauten Grundstücke, sofern nicht der Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen) nach dem so genannten „modifizierten Bodenwertmodell“ ermittelt. Dieses basiert im Wesentlichen auf zwei Werten, der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte multipliziert. Dies ergibt den Grundsteuerwert. Dieser Grundsteuerwert ist mit einer Steuermesszahl (1,3 Promille) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag, der Bemessungsgrundlage der Grund­steuer ist. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird die Steuermesszahl um einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent gemindert, beträgt also 0,91 Promille.  Dies soll die Motivation eines jeden Grundstückseigentümers erhöhen, die nicht bebauten Grundstücke zu bebauen.

Sie wollen noch mehr wissen? Lesen Sie die nachstehende Zusammenfassung.

Im Reichenbacher Gemeinderat wurde über dieses Thema explizit am 16. November 2021 informiert. Folgen Sie dem Link zur entsprechendem Vorlage in unserem Ratsinformationssystem.

Am 19. November 2024 wurde im Gemeinderat eine neue Hebesatz-Sartzung (mit dem Wert 217 vom Hundert) beschlossen, die ab 1. Januar 2025 in Kraft tritt.