Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet „Christofstraße / Stuttgarter Straße – Abschnitt Ost“
Zur Sicherung des mit Beschluss vom 16.04.2019 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens
„Christofstraße / Stuttgarter Straße – Abschnitt Ost“ wurde in öffentlicher Sitzung des
Gemeinderates der Gemeinde Reichenbach an der Fils am 25.05.2021 die nachfolgende
Veränderungssperre beschlossen, die am 23. Mai 2023 verlängert wurde.
Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet"Christofstraße / Stuttgarter Straße – Abschnitt Ost"
Aufgrund von § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art.2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), i.V. mit § 4 GemO hat der Gemeinderat der Gemeinde Reichenbach an der Fils folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1 Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Christofstraße / Stuttgarter Straße – Abschnitt Ost“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist wie folgt begrenzt: Im Norden durch die bestehende Bebauung Fürstenstraße 27-43, im Osten durch die im Sanierungsgebiet „Zentrum Nord“ liegenden Flächen des früheren Betriebsgeländes der Fa. Electrostar sowie das ehemalige Verwaltungsgebäude der
Electrostar, im Süden durch die Stuttgarter Straße (inkl.), im Westen durch die Christofstraße (inkl.). Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende
Grundstücke:
Flurstück Nr. 6 (mittlerer Teil), 84/4, 84/5, 84/6, 84/7, 94, 1008 (südlicher Teil), 1064 (mittlerer Teil), 1065 (mittlerer Teil), 1088, 1088/1, 1088/2, 1089, 1091, 1091/2, 1091/3, 1091/5.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der Lageplan vom 28.04.2021 maßgebend.
§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. In Anwendung von § 14 Abs.2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegend öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§16 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
§ 5 Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan vom 28.04.2021.
Die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Reichenbach an der Fils, Hauptstraße 7, Ortsbauamt, Zimmer 24, Tel.: 5005-41, eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs.2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs.3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 4 Abs.4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung - sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Reichenbach an der Fils, 31.05.2021
gez.
Richter
Bürgermeister
Typ | Name | Datum | Größe |
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Lageplan vom 28.04.2021-Veränderungssperre ChristofstraßeStuttgarter Straße - Abschnitt Ost - [1].pdf (236 KB) | 30.05.2021 | 236 KB |